Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Max Urech AG

1. Allgemein 
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Mietverträge, welche die Max Urech AG, nachfolgend Vermieter genannt, abschliesst. 

2. Mietobjekt 
2.1. Das vermietete Gerät, inklusive des Zubehörs, bleibt während der ganzen Mietdauer uneingeschränktes und unveräusserliches Eigentum des Vermieters. An den Geräten dürfen vom Mieter keine technischen Änderungen vorgenommen werden. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ins Ausland gebracht werden. 
2.2. Soweit nicht vorgängig oder anderweitig abgemacht, ist der Mieter nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere ist die Untermiete oder der Weiterverleih des Gerätes nur mit schriftlicher Genehmigung vom Vermieter zulässig. 
2.3. Das vermietete Gerät entspricht den SUVA/CE-Normen und ist, bei Geräten mit Kontrollschildern, im Strassenverkehr (als Arbeitsmaschine) zugelassen. 

3. Mietdauer 
3.1. Die Mietdauer und der Gefahrenübergang beginnen mit der Übernahme des Mietgegenstandes am vereinbarten Ort und enden mit der Rückgabe des Gerätes samt Zubehör am durch die Parteien bestimmten Ort. 
3.2. Wird das Mietobjekt auf Ende der geplanten Mietvertragsdauer weiterverwendet, so gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Kündigung des Mietvertrages ist schriftlich (per Fax / Mail) dem Vermieter anzuzeigen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Werktag. 

4. Transportbedingungen des Mietobjektes 
4.1. Die Lieferung und Abholung des Mietobjektes erfolgt grundsätzlich durch den eigenen Fuhrpark des Vermieters oder einen beauftragten Spediteur. Ein Mietobjekt kann beim Vermieter ab Lager abgeholt und wieder retourniert werden. Der LKW-Fahrer ist verantwortlich für die fachgerechte Be- und Entladung des Mietobjektes sowie dessen Sicherung. Der Selbstabholer haftet vollumfänglich für entstandene Schäden, welche auf unsachgemässe, nicht zweckdienliche Lagerung, Bedienung oder Bearbeitung oder ungenügende oder unsachgemässe Sicherung auf dem Transport zurückzuführen sind oder weil er seiner Aufsichtspflicht nicht oder ungenügend nachgekommen ist.
4.2. Die Transportkosten werden vom Mieter übernommen. 
4.3. Die Anlieferung und Abholung erfolgt an einem vorgängig vereinbarten Ort. Besondere Anforderungen an den Transport werden separat verrechnet. Allfällige Zusatz- oder Leerfahrten werden in Rechnung gestellt. Leerfahrten werden auch in Rechnung gestellt, wenn das Gerät bei der Anlieferung nicht abgeladen werden kann oder das abholbereite Gerät beim Abholen immer noch im Einsatz ist. 

5. Mietzins 
5.1. Der Mietzins richtet sich nach dem jeweils gültigen Miettarif des Vermieters und gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag. Bei mehrschichtigem Betrieb ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietpreis zu entrichten. Wochenend- und Feiertagseinsätze werden zusätzlich berechnet und sind dem Vermieter im Voraus zu melden. Für Tunnel- und andere Spezialarbeiten muss vorher die schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Für spezielle Einsätze gelten andere Miettarife.
5.2. Bei vorzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, denjenigen Mietzins zu entrichten, den der Vermieter bei Vertragsabschluss auf Basis einer kürzeren Mietdauer bei dem Mieter erhoben hätte.
5.3. Bei einer Mietdauer unter 30 Kalendertagen, wird am Ende der Mietvertragsdauer der Mietpreis per Abschlussrechnung erstellt. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietpreis monatlich im Voraus berechnet. 
5.4. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung im Rückstand und bezahlt er trotz Aufforderung des Vermieters den ausstehenden Mietzins nicht innerhalb der angegebenen Frist, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Mieter hat das Mietobjekt dem Vermieter zurückzugeben, wobei die anfallenden Transport- und oder Reparaturkosten zu Lasten des Mieters gehen. Der Mieter hat dem Vermieter eine Entschädigung für den durch die Kündigung entfallenen Mietzins in der Höhe desselben zu entrichten. Für verfallene Mietraten ist ein marktüblicher Verzugszins zu bezahlen.

6. Pflichten des Mieters 
6.1. Der Mieter hat das Mietobjekt nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen. 
6.2. Der Mieter setzt das Mietobjekt zum vertraglich vorgesehenen Zweck, gem. Bedienungsanleitung, ein. Der Fahrer/Bediener muss die Ausbildung der EkAS Richtlinie Nr. 6518 erfüllen. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die Führerscheindaten aller Fahrer des Mietobjekts bekannt zu geben. An Bord des Mietobjekts befindet sich die Bedienungsanleitung. Diese ist zu beachten und einzuhalten. Das Mietobjekt ist jeweils mit einem Mietobjektschlüssel ausgerüstet.
6.3. Auf Wunsch und vorbehaltlich der Verfügbarkeit, stellt der Vermieter das Bedienungspersonal gegen separate Berechnung zur Verfügung. 
6.4. Sämtliche benötigten Treib- und Betriebsstoffe und das Batteriewasser gehen zu Lasten des Mieters und sind täglich zu kontrollieren. Folgekosten durch Missachtung können dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Mieter ist verpflichtet das Mietobjekt nach Beendigung der Mietdauer und Rückgabe des Mietobjekts vollgeladen/betankt dem Vermieter zu übergeben. Ist das Mietobjekt bei Rückgabe nicht voll betankt, erfolgt die Abrechnung der Nachbetankung zum durchschnittlichen Marktpreis für Treibstoffe.
6.5. Der Mieter hat das Gerät in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand gemäss Dokumenten zu an den Vermieter zurückzugeben. Entspricht das Mietobjekt diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, werden die Mängel auf Kosten des Mieters behoben. 
6.6. Reparaturen, die während der Mietdauer anfallen, sind dem Vermieter anzuzeigen und durch diesen vorzunehmen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters kann der Mieter diese selber oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Andernfalls hat er für die Kosten aufzukommen und haftet für die Schäden, die durch die unsachgemässe Reparatur entstanden sind. 
6.7. Der Mieter haftet nach Übernahme des Mietobjektes für jeglichen Verlust und/oder Beschädigung des Mietobjektes und die damit verbundenen Kosten unabhängig davon, ob diese durch sein Verschulden, das Verschulden von Hilfspersonen oder Dritten, Zufall oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind. Der Mieter ist verpflichtet zur Fortzahlung der vereinbarten Mietraten durch derartige Ereignisse. In diesen Fällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich schriftlich zu verständigen.
6.8. Es ist die Pflicht vom Mieter den Vermieter zu informieren, bei fälligem Service oder Sicherheitscheck.
6.9. Der Mieter trägt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstigen Abgaben, welche aufgrund der Miete, des Besitzes und des Gebrauches erhoben werden. 
6.10. Stellt der Vermieter nach Beendigung der Mietzeit und Rückgabe des Gerätes Mängel fest, kann sie diese noch auf Kosten des Mieters beheben lassen, sofern sie nicht durch normalen Gebrauch bei ordnungsgemässer Pflege entstanden sind.
6.11. Geräte ohne Strassenzulassung und Nummernschild dürfen nicht auf öffentlichen Strassen und Plätzen bewegt werden. Für daraus entstehende Schäden und Schadenersatzforderungen, z.B. aus Unfällen und anderem, haftet der Mieter vollumfänglich.

7. Rechte und Pflichten des Vermieters 
7.1. Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt in einwandfreien technischen Zustand, vollgeladen/betankt, bereitzustellen.
7.2. Der Vermieter ist berechtigt, alle Rechte, welche sich aus diesem Vertrag ergeben, an einen Dritten abzutreten. 
7.3. Die Haftung des Vermieters für einen Schaden, welcher unmittelbar oder mittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht wird, ist ausgeschlossen.

8. Versicherung 
8.1. Das vermietete Gerät inkl. Zubehör sind gegen Maschinenbruch versichert mit einem Selbstbehalt von Fr. 2’000.—.
8.2. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt bei Grobfahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit, sowie wenn ein unberechtigter Fahrer das Mietobjekt verwendet oder wenn der Fahrer des Mietobjekts bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, der EkAS Richtlinie 6518, besitzt.
8.4. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät in die Betriebshaftpflicht-versicherung einzubeziehen.

9. Einsatzbedingungen und Meldepflicht 
9.1. In jedem Schadenfall ist der Vermieter ohne Verzug und unaufgefordert zu benachrichtigen. Schadenanzeige, Polizeirapport und andere Formalitäten, sind umgehend dem Vermieter einzureichen. 
9.2. Reinigungs- und Instandstellungsarbeiten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. 

10. Mediationsklausel 
Sollte es im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Gültigkeit zu Streitigkeiten kommen, beabsichtigen die Parteien zunächst eine Mediation einzuleiten und ordentliche Klage erst zu erheben, wenn in der Mediation keine gütliche Einigung gefunden werden konnte. Vorbehalten bleibt eine andere Regelung durch die involvierten Versicherungsgesellschaften. 

11. Anwendbares Recht 
Soweit in diesem Vertrag nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. 

12. Salvatorische Klausel 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Mietbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 
Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Lenzburg. 

Dintikon, 18. November 2020